In jeder Gemeinde Hessens gibt es Schiedsämter, die für die Durchführung von Schlichtungsverfahrenzuständig sind. Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von ehrenamtlich tätigen Schiedsfrauen und Schiedsmännern wahrgenommen, die von der jeweiligen Gemeinde gewählt und durch die Direktorin oder den Direktor des zuständigen Amtsgerichts vereidigt werden. Der Direktorin bzw. dem Direktor des Amtsgerichts obliegt im Übrigen auch die Dienstaufsicht über die Schiedspersonen.
Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden schlichtend tätig bei geringfügigen Straftaten, die sich in der Regel im privaten Umfeld der Beteiligten abspielen und in denen die Staatsanwaltschaft kein unmittelbares Interesse an der Strafverfolgung hat.
In Fällen von
Beleidigung,
Körperverletzung,
Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch,
Bedrohung
und Verletzung des Briefgeheimnisses,
kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren „mangels öffentlichen Interesses" einstellen und auf den Privatklageweg verweisen.