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Freiwillige Feuerwehr Kirchheim


Es gehört zu den Pflichtaufgaben der Gefahrenabwehr einer Gemeinde für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie der technischen Ausrüstung auszustatten. Die Mitglieder der Feuerwehr erhalten eine persönliche Schutzausrüstung und es ist für die notwendige Aus- und Fortbildung zu sorgen.

 

Feuerwehr Kirchheim

Geführt wird die Feuerwehr von dem Gemeindebrandinspektor. Die Gemeinde Kirchheim unterhält 12 Ortsteilfeuerwehren mit über 200 aktiven Feuerwehrfrauen und -männern, die von einem Wehrführer geleitet werden.

Bedingt durch die personelle Situation der Wehren im Ibratal, haben sich diese zu einer Löschgruppe zusammengeschlossen, die dem Wehrführer des Ortsteiles Gershausen unterstellt sind. Neben der Einsatzabteilung besteht die Jugendabteilung und die Alters- und Ehrenabteilung.

 

Insbesondere der Jugendabteilung sollte besondere Aufmerksamkeit entgegengebracht werden, da sich insbesondere aus der Jugendfeuerwehr die Mitglieder der Einsatzabteilung entwickeln werden.

Zur Förderung des Brandschutzes bestehen in vielen Ortsteilen zusätzlich Feuerwehrvereine, die sich das Ziel gesteckt haben, den örtlichen Brandschutz zu unterstützen.
 



Nach dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) ist der Brandschutz wie folgt definiert:

 

 (1) Die Feuerwehren haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende Naturereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt oder Sachen abzuwenden (Abwehrender Brandschutz, Allgemeine Hilfe).


 (2) Daneben haben die Feuerwehren Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes zu erfüllen, soweit ihnen diese Aufgaben durch Rechtsvorschrift übertragen werden. Sie wirken bei der Brandschutzerziehung mit.

 (3) Die Feuerwehren sollen auch bei anderen Vorkommnissen Hilfe leisten, wenn die ihnen nach Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

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