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Informationen nach §13 DSGVO - Einwohnermeldeamt

Kirchheim

Information gem. Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für den Bereich der Bürgerbüros

 

 

Nahezu alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen treten mit dem Bürgerbüro früher oder später in Kontakt, weil sie sich z. B. anmelden, ummelden oder einen Personalausweis oder Pass beantragen müssen. Hierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz -BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche personenbezogenen Daten wir erheben, bei wem wir sie erheben und was wir mit diesen Daten machen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können.

 

1.Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:

 

Bürgermeister der Gemeinde Kirchheim

Hauptstraße 20

36275 Kirchheim

06625 / 9200 0

Mail:

 

 

 

 

 

3.Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten:

 

3.1 Meldewesen
Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nichtöffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüberhinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrundeliegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden. 

 

 

Die öffentliche Stelle verarbeitet die nach dem BMG zu erhebenden Daten (z. B. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit, gesetzliche Vertreter, minderjährige Kinder, Steueridentifikationsnummer). 

 

3.2 Pass- und Personalausweiswesen
In der Bundesrepublik Deutschland gilt die Ausweispflicht, so dass jeder Deutsche ab 16 Jahren entweder einen Personalausweis oder einen Reisepass besitzen muss (§§ 1 ff. PAuswG). Zudem ist bei jedem Grenzübertritt ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen, das den jeweiligen Einreisebestimmungen entspricht (§ 1 PassG). Ihre Daten werden benötigt, um Ihnen ein Ausweisdokument auszustellen. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Passgesetz (PassG), dem Gesetz über Personalausweis und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG), der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV), der Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswV) sowie der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV). Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe c), e) DSGVO in Verbindung mit den §§ 22 ff. PassG und §§ 14 ff. PAuswG verarbeitet.

 

Rechtsgrundlagen der Verarbeitung: Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG), Personalausweisverordnung (PAuswV), Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV), Passgesetz (PassG), Passverordnung (PassV).

 

Die öffentliche Stelle verarbeitet die nach dem PassG und PAuswG zu erhebenden Daten zur Ausstellung von Identitätsdokumenten (z. B. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Größe, Augenfarbe, Lichtbild, Unterschrift). 

 

3.3 Erstellung von Zahlungsbelegen
Ihre Daten werden erhoben zur Ausstellung eines Zahlungsbeleges. Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) DSGVO erhoben. 

Die öffentliche Stelle verarbeitet für die Erstellung eines Zahlungsbeleges folgende personenbezogenen Daten von Ihnen: Name und Vorname.

 

3.4 Terminvereinbarungen
Ihre Daten werden erhoben zur Vereinbarung eines Termins für Ihre persönliche Vorsprache. Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) DSGVO erhoben.

Die öffentliche Stelle verarbeitet für die Terminvereinbarung folgende personenbezogenen Daten von Ihnen: Anrede, Name, Vorname und E-Mail-Adresse.

 

 

4.Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten:

4.1 Meldewesen 
a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdienst aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Kommune) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.


b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nichtöffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann. Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nichtöffentlichen Stellen gleichgesetzt.

c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.


d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten (Presse und Rundfunk nach Ihrer Einwilligung) erhalten. 


e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.


f) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei den Informationen gemäß der Art. 12 – 14 der DS-GVO Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.

g) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen. 

h) Aufgrund der Änderung von § 139b Abgabenordnung (AO) in Artikel 3 des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG - BGBl. I 2021 S. 591 ff) übermitteln die Meldebehörden zukünftig das Datum des letzten Verwaltungskontaktes (Monat/Jahr) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – gültig ab 01.11.2022

 

4.2 Pass- und Ausweiswesen
Ihre personenbezogenen Daten werden nach §§ 6 a PassG und 12 PAuswG an die Bundesdruckerei GmbH und nach § 10 Abs. 5 PAuswG an den Sperrlistenbetreiber übermittelt. 

 

 

5.Dauer der Speicherung:

5.1 Meldewesen 
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.

 

5.2 Pass- und Ausweiswesen 
Die in den Pass- und Personalausweisregistern erfassten personenbezogenen Daten sind entsprechend den gesetzlichen Regelungen aufzubewahren (§§ 21 PassG, 23 PAuswG). Sie werden mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweisdokumentes, höchstens jedoch bis zu 5 Jahre nach Ablauf des vorhandenen Ausweisdokumentes, gespeichert. Die zum Zwecke der Ausstellung von Ausweisdokumenten verpflichtend bzw. optional abzugebenden Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Ausweisdokumentes zu löschen (§§ 16 PassG, 26 PAuswG). Auch bei der Bundesdruckerei GmbH werden diese Daten nicht gespeichert.

 

5.3 Erstellung von Zahlungsbelegen
Ihre personenbezogenen Daten werden zehn Jahre gespeichert. Nach Ablauf dieser Frist werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet. 

5.4 Terminvereinbarungen
Ihre personenbezogenen Daten werden für ein Jahr nach Ablauf des Termins gespeichert.  Nach diesem Zeitraum werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet.

 

6.Betroffenenrechte:

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) insbesondere folgende Rechte:

a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).

b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).

c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DSGVO.

d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DSGVO). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.

e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DSGVO). Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.

 

7. Widerrufsrecht bei Einwilligungen

7.1 Meldewesen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber die Einwilligung zuvor erteilt wurde.

7.2 Sonstige
(Pass- und Ausweiswesen, Erstellung von Zahlungsbelegen, Terminvereinbarungen, E-Mail-Benachrichtigung zur Abholung von Identitätsdokumenten)

Sie haben gemäß Art. 7 Abs. 3 DS-GVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet.

 

8.Beschwerderecht:

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde:

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Postfach 3163

65021 Wiesbaden

Telefon: 0611 – 1408-0

Telefax: 0611 – 1408-900

E-Mail:

wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.