Steueramt
Leider sind in der Vergangenheit aufgrund von technischen Problemen Schwierigkeiten bei der Abgabe der Bettensteuer aufgetreten. Zuletzt aufgrund des Ausfalls des E-Mail-Servers seitens des Rechenzentrum ekom21.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Abs. 3 der „Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Gemeinde Kirchheim“ der Steuerschuldner verpflichtet ist, der Gemeinde Kirchheim bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und darin die Steuerschuld selbst zu errechnen. Die Abgabefristen sind daher:
Quartal am 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres 15.04.
Quartal am 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres 15.07.
Quartal am 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres 15.10.
Quartal am 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres 15.01.
Sollte ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt worden sein, werden die fälligen Steuerbeträge eingezogen.
Die Fälligkeit der Bettensteuer richtet sich nach § 6 Abs. 4 und 6 entsprechend wie folgt:
Die Steuer wird mit Einreichung der Steueranmeldung fällig.
Wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt (Schätzung), wird die Steuer am Tag nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Die Erinnerungsschreiben der Gemeinde Kirchheim sind eine zusätzliche „Serviceleistung“!