Durchführungsbestimmung für Schneeräumung gemäß §§ 10 und 11 der Straßenreinigungssatzung vom 28.01.1982
Kirchheim, den 06. 01. 2025
Gemäß § 2 der Durchführungsbestimmungen für Schneeräumung bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind im Jahr 2024 die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken mit geraden Hausnummern (z. B. 2, 4, 6) und im Jahr 2025 die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken mit ungeraden Hausnummern (z. B. 1, 3, 5) räumungspflichtig.
Die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken werden auf ihre Räumungspflicht hingewiesen.
Kirchheim, 16.12.2024 Der Gemeindevorstand
gez. Axel Schmidt
Bürgermeister