Durchführungsbestimmung für Schneeräumung gemäß §§ 10 und 11 der Straßenreinigungssatzung vom 28.01.1982
Kirchheim, den 10.12.2020
Gemäß § 2 der Durchführungsbestimmungen für Schneeräumung bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind im Jahr 2020 die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken mit geraden Hausnummern (z. B. 2, 4, 6) und im Jahr 2021 die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken mit ungeraden Hausnummern (z. B. 1, 3, 5) räumungspflichtig.
Die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken werden auf ihre Räumungspflicht hingewiesen.
Kirchheim, 14.12.2020 Der Gemeindevorstand
gez. Manfred Koch
Bürgermeister