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Antrag auf Verbrennung


Allgemeine Informationen

 

Anmeldung einer Verbrennung pflanzlicher Abfälle

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen (z.B. Baumrückschnitt) ausschließlich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen erfolgen darf und bei der Gemeindeverwaltung Kirchheim anzumelden ist.

Die zur Verbrennung kommenden pflanzlichen Abfälle sollen so trocken sein, dass eine mög-lichst geringe Rauchentwicklung auftritt. Durch die Rauchentwicklung darf keine Belästigung für die Allgemeinheit auftreten. Zudem ist das Feuer ständig - bis zum Erlöschen - zu beaufsichtigen.

 

Weiterhin ist eine Verbrennung pflanzlicher Abfälle nur

 

montags bis freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr

und

samstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

zulässig.

 

Die Vordrucke für die Anmeldung sind bei der Gemeindeverwaltung Kirchheim erhältlich oder können über den nachstehenden Link heruntergeladen werden.

 

Anmeldebogen (Download als PDF)

 

Die ausgefüllten Anmeldungen können entweder bei der Gemeindeverwaltung Kirchheim abgegeben oder via Fax an 0 66 25 / 92 00 21 gesendet werden.

 

Die Anmeldung einer Verbrennung stellt - wie bisher - keine Genehmigung dar. Weiterhin kann durch die Anmeldung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass nach einer Alarmierung ein Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Kirchheim erfolgt. Sollte dies eintreten, ist der Einsatz für die verantwortliche Person nicht kostenpflichtig, wenn die Verbrennung gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen erfolgt und die Verbrennung angemeldet wurde. Die näheren Bestimmungen der Verordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle sind untenstehend genannt (Auszug aus der Verordnung).

Sollte die Verbrennung pflanzlicher Abfälle entgegen der Verordnung durchgeführt werden und einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Kirchheim verursachen, führt dies zu einem kosten-pflichtigen Feuerwehreinsatz für die verantwortliche Person.

 

Um Beachtung wird gebeten.

 

Der Gemeindevorstand
Manfred Koch
Bürgermeister

 

 

Auszug aus der Verordnung vom 17. März 1975

 

§ 2

Die Abfälle können nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage abgebrannt werden.

 

§ 3 (1)

Die Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr und samstags von 8:00 bis 12:00 Uhr verbrannt werden.

Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.

Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe (Brandbeschleuniger etc.) verwendet werden.

Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird.

Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer unverzüglich zu löschen.

Vor verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

 

§ 3 (2)

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

- 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelten oder Lagerplätzen.

- 35 m zu sonstigen Gebäuden.

- 5 m zur Grundstücksgrenze.

- 100 m von Bundesautobahnen oder autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.

- 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen.

- 100 m von Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden.

- 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

 

 


Formulare

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